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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verkehrsverein Neunkirchen (Saar) e. V." Er ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Neunkirchen (Saar).

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Aufgaben verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Auf dieser Grundlage will der Verein das bürgerschaftliche Miteinander in Neunkirchen fördern, den Besuchern der Stadt, der Bürgerschaft und der gesamten Wirtschaft der Stadt dienen und nützlich sein. Zur Erreichung dieser Ziele stellt er sich insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die den Bürgern und Gästen dieser Stadt Anregungen und Begegnungsmöglichkeiten auch auf kulturellem Gebiet ermöglichen.
2.2 Unterstützung aller Bemühungen zur Entwicklung und Pflege des Neunkircher Stadtbildes und der die Stadt umgebenden Landschaft, der Sammlung und Darstellung von Neunkircher Kultur- und Wirtschaftsgeschichte.
2.3 Förderung von Initiativen, die der Entwicklung der örtlichen Wirtschaft dienen. 
2.4 Unterhaltung eines Büros für Auskünfte aller Art, Hotel- und Zimmernachweis, Beratung über die Gestaltung des Aufenthaltes in Neunkirchen, Kartenvorverkauf zu Veranstaltungen, Vorschläge und Anregungen für Stadtrundfahrten und Betriebsführungen, Anregungen und Stellungnahme zu allgemeinen Verkehrsfragen.
2.5 Herausgabe von Werbeschriften und Werbemitteln des Vereins unter Berücksichtigung der Werbekonzeption der Stadt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Vereins.
2.6 Förderung und Unterstützung des heimatlichen Brauchtums und stadtbezogener Feste, entsprechender Veranstaltungen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit in der Stadt tätigen Vereinen und Verbänden.
2.7 Unterstützung und Beratung der Organe der Kreisstadt Neunkirchen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgl​​iedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung bzw. Insolvenzantragstellung bei juristischen Personen.
2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vorstand kann den Ausschluss des Mitgliedes aus wichtigem Grund aussprechen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung die Herbeiführung der Entscheidung der nächst​en Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Dem Verein bleibt die Einziehung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

§ 5 Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitgliedern können vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes können vom Präsidenten auf Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes vormalige 1. Vorsitzende und vormalige Präsidenten ernannt werden, deren Wirken für das Wohl des Verkehrsvereins durch die Ernennung besonders gewürdigt werden soll. Diese Personen führen entsprechend ihres vorher ausgeübten Amtes die Titel "Ehrenvorsitzender" oder "Ehrenpräsident". Diese Ehrenmitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes aktiv teilzunehmen. Weitergehende Rechte und Pflichten, insbesondere ein Stimmrecht, stehen ihnen nicht zu.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
2. die Beratung und Vermittlung des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit es sich um Angelegenheiten der in § 2 der Satzung genannten Art handelt,
3. alle Vorteile zu genießen, die der Verein ihnen bietet oder zu erwirken​ vermag.

§7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglie​der sind zur Zahlung der Beiträge und zur Unterstützung des Vereins in allen Angelegenheiten, die ihm aufgrund der Satzung obliegen, verpflichtet.

§ 8 Beitrag

1. Die Höhe des jährlichen Beitrages richtet sich nach der Anzahl der Beitragseinheiten, die vom Vorstand mit jedem Mitglied vereinbart werden.
2. Die Höhe einer Beitragseinheit wird vom Vorstand jährlich mindestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres fällig und kann auf Antrag in zwei Halbjahresraten gezahlt werden.
3. Der Beitrag dient zur Bestreitung der allgemeinen Auslagen des Vereins und zur Durchführung kleinerer Aktionen. Aktionen, die der kommerziellen Werbung der Kaufmannschaft dienen, können bezuschusst werden. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Vorstand.

§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. der Präsident,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand,
4. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Präsident

Präsident des Vereins ist der Oberbürgermeister der Stadt Neunkirchen (Saar).Er leitet die Mitgliederversammlung und ist berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse teilzunehmen. Er kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ihr jeweiliger Nachfolger gewählt ist. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und weiteren Beisitzern. In dem Vorstand sollen die einzelnen Interessensgruppen vertreten sein.
2. Er versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden, mindestens vier mal im Jahr. Der Vorsitzende muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu einer Vorstandssitzung einladen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich gefordert wird. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
3. Der Vorstand erstellt zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, der von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu nehmen ist. Der Schatzmeister ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich. Er hat für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern geprüften Rechnungsbericht vorzulegen.
4. Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist innerhalb eines halben Jahres Ersatzwahl vorzunehmen. Das Amt des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vorstandsmitgliedes.
6. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzender, zwei 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich sind berechtigt, den Verein nach Außen in allen Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
2. Der geschäftsführende Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins, insbesondere in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu einer Vorstandssitzung einladen, wenn dies mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich fordert. Jedes Vorstandsmitglied, das nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört, ist berechtigt, an den Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend teilzunehmen.
3. Über die Vorstandssitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand bekannt zu geben ist.
4. Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

1​​. Der Präsident lädt zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Übersendung einer Einladung in Textform und Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1.Jahresbericht und Rechnungsbericht
Haushaltsplan
2.Entlastung des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes
Anträge der Mitglieder
Wahl des Vorstandes – alle 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit
Wahl der Kassenprüfer – alle 2 Jahre nach Ablauf der Amtszeit

Anträge der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Auf Verlangen des Vorstandes sowie des geschäftsführenden Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Präsident muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens sieben Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Begründung beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Anzahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Beitragshöhe. Die Zahl der Stimmen beträgt:
- bei 1 bis 5 Beitragseinheiten: 1 Stimme
- bei 6 bis 20 Beitragseinheiten: 3 Stimmen
- bei über 20 Beitragseinheiten: 5 Stimmen

Beschlüsse werden – sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt – mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Abstimmungsart entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

Wahlen sind auf Verlangen eines Mitgliedes geheim durchzuführen. Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von ihm, von dem Präsidenten und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zugeteilten Aufgaben erfüllen. Die Ausschussvorsitzenden können auf Wunsch des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 15 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und einen Prüfungsbericht zu fertigen, der der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 17 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Eine Änderung der §§ 1, 2 und 16 dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, und zwar mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten der Stadt Neunkirchen (Saar) zu mit der Auflage, es zur Förderung des Fremdenverkehrs und der einheimischen Wirtschaft und zur Verschönerung des Stadtbildes zu verwenden.